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STEUERBERATER-AUSBILDUNG
 




Allgemeines zur Steuerberater-Ausbildung

Die Anforderungen an den Berufsstand der Steuerberater sind vom Gesetzgeber bewusst besonders hoch gehalten:

Eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf aus diesem Grunde nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu gesetzlich ausdrücklich befugt sind.

Und das ganz unabhängig davon, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich oder nur gelegentlich bzw. entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird. Anderen Personen ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG) grundsätzlich verboten.

Mit den Regelungen über die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 2 bis 5 StBerG) soll im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutze gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger, die durch Falschberatung unfähiger oder ungeeigneter Berater schwere Nachteile erleiden können, sichergestellt werden, dass nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die die dazu erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (Auszug aus dem BVerfG, Urteil vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77, BVerfGE 54, S. 301, 315).

Diesen Grundanforderungen entsprechend ist die Steuerberaterprüfung inhaltlich auf wohl durchaus akademisch zu bezeichnendem Niveau abzulegen.

Eine sorgfältige Vorbereitung auf die Prüfung ist deshalb unerlässlich.




Informationen zur Steuerberaterprüfung ...

hat das ABAKUS Steuerkolleg auf dieser Website für Sie zusammengestellt.

dort sind ersichtlich ...


 
allgemeine Hinweise,
gesetzliche Voraussetzungen,
weitere Prüfungstermine,
zugelassene Hilfsmittel,
rechtliche Grundlagen zur Prüfung,
Hinweise zum Prüfungsverlauf und
Ausführungen zur Bewertung der Prüfungsarbeiten
aktuelle Rechtsprechung



 


Bitte beachten Sie in jedem Falle, dass verbindliche Angaben nur den Bekanntmachungen der jeweils zuständigen Steuerberaterkammer entnommen werden können.




Vorbereitung zur Steuerberaterprüfung

im ABAKUS Steuerkolleg - Infos hier (!).




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